| Satzung |
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Satzung des  Symphonischen Blasorchesters Berching e. V.  § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr 1.     Der Verein führt den Namen Symphonisches Blasorchester Berching. 2.     Der Verein hat seinen Sitz in Berching. 3.     Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz eingetragener Verein in der Form „e. V.“ 4.     Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.  § 2 Zweck des Vereins 1.     Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege, Erhaltung und Fortentwicklung der konzertanten Blasmusik sowie durch die musikalische Aus- und Fortbildung von Kindern und Jugendlichen. 2.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 3.     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4.     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  § 3 Mitgliedschaft 1.     Mitglied des Vereins kann jede natürliche, sowie als förderndes Mitglied auch jede juristische Person werden. 2.     Mitglieder des Vereins können sein: 1.     aktive Mitglieder, 2.     fördernde Mitglieder, 3.     Ehrenmitglieder. 3.     Zu den aktiven Mitgliedern zählen die Musiker des Symphonischen Blasorchesters Berching. Personen, die als aktive Musiker aus dem Orchester ausscheiden, werden fördernde Mitglieder, sofern sie nicht aus dem Verein austreten. 4.     Personen, die sich besondere Verdienste um die Pflege der Musik, sowie um den Erhalt des Symphonischen Blasorchesters Berching erworben oder sich auf sonstige Weise außerordentlich um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.  § 4 Erwerb der Mitgliedschaft 1.     Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Minderjährige bedürfen hierzu der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. 2.     Über die Aufnahme entscheidet grundsätzlich der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. Die Aufnahme aktiver Mitglieder bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des musikalischen Leiters. 3.     Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. 4.     Zu Ehrenmitgliedern können nur Personen ernannt werden, welche die besonderen Kriterien gemäß § 3 Abs. 4 erfüllen.  § 5 Beendigung der Mitgliedschaft  1.     Die Mitgliedschaft endet: 2.     Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er wird mit dem Zugang der Erklärung wirksam. 3.     Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. In der Mahnung muss auf den bevorstehenden Ausschluss hingewiesen werden. Der Ausschluss darf beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens an die letzte dem Verein bekannte Anschrift, drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist der vom Vorstand beschlossene Ausschluss schriftlich mitzuteilen, er wird sofort wirksam. 4.     Ein Mitglied kann, wenn es sich eines ehrenrührigen Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins schuldig gemacht oder gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss des Vorstands wird einen Monat nach schriftlicher Bekanntgabe gegenüber dem Mitglied wirksam, sofern dem Vorstand innerhalb der Monatsfrist keine schriftliche Berufung an die Mitgliederversammlung gegen die Ausschlussentscheidung vorgelegt wird. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht dies nicht, gilt die Ausschlussentscheidung als nicht erlassen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist nicht anfechtbar und sofort wirksam. 5.     Soweit der Verein einem Mitglied zur Ausübung seiner Tätigkeit Vereinseigentum gleich welcher Art zur Verfügung gestellt hat, sind diese Mitglieder oder ihre Rechtsnachfolger bei Beendigung der Mitgliedschaft zur ordnungsgemäßen Rückgabe verpflichtet. § 6 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag in Form eines Jahresbeitrages erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Er ist jeweils zum 01.01. fällig. Daneben kann die Mitgliederversammlung Umlagen und andere außerordentliche Beiträge beschließen, soweit diese zur Aufrechterhaltung eines geordneten Vereinsbetriebes erforderlich sind. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung beschließen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft bereits bezahlte Beiträge werden nicht rückvergütet. Ein Austritt während des Jahres entbindet nicht von der Beitragverpflichtung für das gesamte Jahr. § 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:  a)     die Mitgliederversammlung, b)     der Vorstand, c)     der Vereinsausschuss, d)     die Kassenprüfer.  Die Tätigkeit aller Mitglieder von Vereinsorganen ist ehrenamtlich.  § 8 Vorstand 1.     Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:  a)     dem 1. Vorsitzendem, b)     dem 2. Vorsitzendem, c)     dem musikalischen Leiter, d)     dem Orchestermanager, e)     dem Kassenwart, f)       dem Schriftführer.  2.     Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Lediglich im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsbefugt ist. 3.     Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Dies gilt nicht für den musikalischen Leiter, der dem Vorstand als geborenes Mitglied solange angehört, als er diese Funktion ausübt. 4.     Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Außer durch Tod und Austritt erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, sowie durch Abberufung oder Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder aus ihrem Amt abberufen. Die Vorstandsmitglieder können nur aus wichtigem Grund, wie z. B. Krankheit, berufliche Überlastung oder Wegzug aus dem Vereinsgebiet, schriftlich ihren Rücktritt erklären.  § 9 Zuständigkeit des Vorstands 1.     Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung oder durch die Geschäfts- und Wahlordnung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:  a)     Förderung des Vereinszwecks durch die musikalische Aus- und Fortbildung der aktiven Mitglieder, b)     Organisation von Proben und Auftritten des Orchesters, sowie von sonstigen Veranstaltungen, c)     Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung, d)     Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, e)     Vorbereitung und Einberufung von Sitzungen des Vorstands und Vereinsausschusses, f)       Verwaltung des Vereinsvermögens, g)     Erstellung der Rechenschafts- und Kassenberichte, h)     Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern, i)       Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen von Satzung bzw. Geschäfts- und Wahlordnung, sowie der Beitragsordnung, j)       Beschlussfassung über Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern, k)     Vorbereitung und Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins, sowie die Kontaktpflege zu Publikationsmedien wie Zeitungen, Rundfunk und Fernsehen.  Die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder untereinander regelt die Geschäfts- und Wahlordnung.  2.     Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstandswert über 1.000 €, die durch den 1. bzw. 2. Vorsitzenden getätigt werden, bedürfender vorherigen Zustimmung des Vorstands (§ 8 1.). 3.     Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.  § 10 Vereinsausschuss 1.     Dem Vereinsausschuss gehören neben den Mitgliedern des Vorstandes folgende weitere Mitglieder an:  a)     der stellvertretende musikalische Leiter, b)     der Jugendbetreuer, c)     der Instrumentenwart, d)     der Notenwart, e)     sowie zwei Vertreter der aktiven Mitglieder, darunter ein Jugendvertreter.  2.     Aufgaben, Bestellung und Amtsdauer der weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses regelt die Geschäfts- und Wahlordnung. 3.     Die Tätigkeit des Vereinsausschusses erstreckt sich insbesondere auf alle Belange, welche die aktiven Mitglieder berühren.  § 11 Sitzung des Vorstands 1.     Für die Sitzungen des Vorstands sind die Organmitglieder vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einzuladen. Bei Bedarf werden auch die weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses zu den Sitzungen geladen. Die Einladung erfolgt in der Regel schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. 2.     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die ordnungsgemäß geladenen Organmitglieder mit einfacher Mehrheit anwesend sind. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand bzw. der Vereinsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung bzw. Geschäfts- und Wahlordnung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. 3.     Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.  § 12 Kassenführung 1.     Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Finanzmittel werden insbesondere aus Beiträgen, Einnahmen aus Veranstaltungen bzw. Auftritten, Zuschüssen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 2.     Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte sorgfältig Buch zu führen und für jedes Geschäftsjahr eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Belege und die Jahresrechnungen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren. 3.     Als Kassenprüfer bestellt die Mitgliederversammlung 2 Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren. 4.     Die Kassenprüfer haben jährlich die Kassenführung und die Jahresrechnung aufgrund der Belege zu prüfen und dem Vereinsausschuss über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. 5.     Die Kassenprüfer haben ferner der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre über das Ergebnis der Prüfung der seit der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung erstellten und geprüften Jahresrechnungen Bericht zu erstatten.  § 13 Mitgliederversammlung  1.     Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a)     Entgegennahme der Rechenschafts- und Kassenberichte des Vorstands, b)     Genehmigung der Jahresrechnungen, c)     Entlastung des Vorstands, d)     Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer, e)     Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins, f)       Erlass und Änderung der Beitragsordnung, g)     Erlass und Änderung der Geschäfts- und Wahlordnung, soweit nicht der Vereinsausschuss zuständig ist, h)     Beschlussfassung über die Berufung gegen eine Ausschlussentscheidung des Vorstands, i)       Beschlussfassung über Angelegenheiten, die das Vereinsinteresse grundlegend berühren, insbesondere die Person des Dirigenten. 2.     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Kalenderjahr statt. Ferner ist die Mitgliederversammlung bei Ausscheiden des 1. oder 2. Vorsitzenden binnen 3 Monaten zu berufen. 3.     Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladung durch ein Inserat in der örtlichen Tageszeitung ist zulässig. 4.     Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.  § 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung  1.     Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist keiner der beiden Vorsitzenden anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlausschuss zu übertragen. 2.     In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied, auch Ehrenmitglied, stimmberechtigt, das am Tag der Mitgliederversammlung das 14. Lebensjahr vollendet hat und anwesend ist. Gewählt werden können auch abwesende Mitglieder. 3.     Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Auflösung des Vereins, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen, anwesenden Stimmen erforderlich. 4.     Die Art der Abstimmung wird außer bei Wahlen grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt oder ein Mitglied des Vorstands dies verlangt. Die Bestellung des Vorstands und der Kassenprüfer kann per Akklamation erfolgen, sofern für jedes Amt nur ein Kandidat zur Verfügung steht. 5.     Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Dem Protokoll ist eine Liste der erschienenen Mitglieder beizuheften. 6.     Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.  § 15 Geschäfts- und Wahlordnung  1.     Zur Regelung des internen Geschäftsbetriebes und zur Gewährleistung eines geordneten Vereinsbetriebes, sowie zur Festlegung von Aufgaben, Berufung und Amtsdauer der weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses erlässt die Mitgliederversammlung eine Geschäfts- und Wahlordnung. 2.     Die in der Geschäfts- und Wahlordnung enthaltenen Regelungen zum internen Geschäftsbetrieb können durch Beschluss des Vereinsausschusses geändert werden.  § 16 Ehrungen  An Personen, die sich besondere Verdienste um die Pflege der Musik, sowie um den Erhalt des Symphonischen Blasorchesters Berching erworben oder auf sonstige Weise außerordentlich um den Verein verdient gemacht haben, kann durch den Vorstand  a)     eine Ehrenurkunde b)     die Ehrenmitgliedschaft des Vereins  verliehen werden.  § 17 Auflösung  1.     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 2.     Die Liquidation erfolgt durch den 1. oder den 2. Vorsitzenden. 3.     Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Berching, die es unmittelbar und ausschließlich zur weiteren Verwendung im gemeinnützigen Sinne, vordringlich für Zwecke der Förderung von Jugend und Musik zu verwenden hat.  § 18 Tag der Errichtung  Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 24. März 2009 von der vorgeschriebenen Mehrheit der Mitglieder angenommen und wird dem Registergericht vorgelegt. Sie ersetzt die Gründungssatzung vom 17. Juni 1999. Die neue Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.  Berching, 24.03.2009  1. Vorsitzender Geschäfts- und Wahlordnung des Symphonischen Blasorchesters Berching e. V.  I. Zweck Sinn und Zweck der aufgestellten Geschäfts- und Wahlordnung des Symphonischen Blasorchesters Berching e. V. ist die Regelung des internen Geschäftsablaufes zur Gewährleistung eines geordneten Vereinsbetriebes. Ferner werden in der Geschäftsordnung die Aufgabenverteilung, Berufung und Amtsdauer des in der Satzung genannten weiteren Vereinsgremiums „Vereinsausschuss“ festgelegt.   II. Regelungen zum internen Geschäftsbetrieb § 1 Aufgabenverteilung des Vorstands im Innenverhältnis  a)     Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. b)     Der 1. Vorsitzende leitet den Verein, führt die Vereinsgeschäfte und verwaltete das Vereinsvermögen. Er führt die Beschlüsse der Vereinsorgane aus bzw. überwacht bei deren Ausführung die jeweiligen Vereinsorgane. c)     Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden und vertritt ihn bei dessen Abwesenheit. d)     Der Schriftführer führt die Protokolle über die Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane und erledigt den Schriftverkehr des Vereins. Daneben obliegt dem Schriftführer in Abstimmung mit dem Kassenwart die Verwaltung des Mitgliederwesens. e)     Der Kassenwart ist für die sorgfältige Führung und Aufzeichnung der Finanzgeschäfte des Vereins verantwortlich. f)       Die musikalische Aus- und Fortbildung der aktiven Mitglieder obliegt dem musikalischen Leiter bzw. bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter. Die Entscheidung über das musikalische Repertoire, sowie über die Teilnahme an musikalischen Veranstaltungen durch das Orchester trifft der musikalische Leiter in Absprache mit den Orchestermitgliedern. g)     Das Aufgabengebiet des Orchestermanagers umfasst insbesondere die Organisation von Proben, Auftritten und sonstigen Veranstaltungen der aktiven Mitglieder, sowie deren Vorbereitung in Absprache mit dem musikalischen Leiter. h)     Die Entscheidung über die Neuanschaffung von vereinseigenen Instrumenten, Noten und sonstigem Zubehör trifft der Vorstand mit ausdrücklicher Zustimmung des musikalischen Leiters.  § 2 Ausbildung und Teilnahme an Auftritten aktiver Mitglieder des Symphonischen Blasorchesters  a)     Der Verein fördert im Rahmen der Aus- und Fortbildung der aktiven Mitglieder bei Proben die musikalischen Fähigkeiten und Neigungen der Musiker. b)     Die Musiker verpflichten sich, an Proben und Veranstaltungen regelmäßig teilzunehmen. Den Anordnungen des musikalischen Leiters bzw. in dessen Abwesenheit des Stellvertreters ist dabei Folge zu leisten. Im Falle einer Verhinderung ist die Nichtteilnahme an Proben und Auftritten dem musikalischen Leiter rechtzeitig anzuzeigen. c)     Die Entscheidung über die Auswahl und Teilnahme aktiver Mitglieder an Musikproben und Auftritten des Orchesters obliegt allein dem musikalischen Leiter oder bei dessen Verhinderung dem Stellvertreter. d)     Bei Terminüberschneidung ist keinem Musiker gestattet, ohne besondere Genehmigung des musikalischen Leiters, an anderweitigen musikalischen Veranstaltungen teilzunehmen.  § 3 Haftung für Vereinseigentum  Das den Mitgliedern durch Leihvertrag zur Verfügung gestellte Vereinseigentum (Leihinstrumente, Noten, Zubehör usw.) ist schonend und pfleglich zu behandeln. Die Reparaturkosten oder die Kosten der Ersatzbeschaffung für grob fahrlässig verursachte Schäden am überlassenen Vereinseigentum hat der Nutzer selbst zu tragen.   III. Aufgaben, Berufung und Amtsdauer der weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses § 1 Zusammensetzung und Aufgaben des Vereinsausschusses  a)     Der Stellvertreter des musikalischen Leiters vertritt diesen in dessen Abwesenheit bei der Aus- und Fortbildung der Musiker, sowie bei Proben und Auftritten des Orchesters. b)     Aufgabe des Jugendbetreuers ist die Betreuung der minderjährigen aktiven Mitglieder, sowie die Wahrung der Interessen der Jugendlichen gegenüber dem Verein. Er ist im Rahmen seiner Funktion insbesondere auch für die Beachtung der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes im Auftrag des Vorstands verantwortlich. c)     Dem Instrumentenwart obliegt die Pflege, Wartung und Aufbewahrung der vereinseigenen Instrumenten, sowie des Zubehörs. Er veranlasse in Abstimmung mit dem musikalischen Leiter die notwendigen Reparaturen der Leihinstrumente. d)     Aufgabe des Notenwartes ist es, die ausgewählten Noten anzuschaffen, für eine rechtzeitige Verteilung des Notenmaterials bei Proben und Auftritten des Orchesters zu sorgen, sowie die sorgfältige Aufbewahrung des Notenmaterials zu gewährleisten. e)     Die beiden Vertreter der aktiven Musiker, darunter ein Jugendvertreter, wahren die Interessen der aktiven Musiker gegenüber dem Verein. Sie sind Ansprechpartner der Aktiven.  § 2 Berufung und Amtsdauer der weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses  a)     Die weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses werden ausschließlich von den aktiven Mitgliedern oder deren gesetzlichen Vertretern anlässlich der Mitgliederversammlung oder in einer gesonderten Versammlung mehrheitlich gewählt. Findet die Wahl der weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses in einer eigenen Versammlung statt, so sind alle aktiven Mitglieder hierzu gesondert schriftlich einzuladen. b)     Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wird das Amt vorzeitig aufgegeben, so findet für die restliche Amtsdauer eine Ersatzwahl durch die aktiven Mitglieder statt. c)     Über die Abberufung der weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses entscheidet eine Versammlung der aktiven Mitglieder. d)     Über die Wahl der weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen.   V. Geltung Diese Geschäfts- und Wahlordnung gilt nur insoweit, als in der Satzung keine entgegenstehende Regelung besteht. Diese Geschäfts- und Wahlordnung wurde in der Mitgliederversammlung vom 17.06.1999 durch einstimmigen Beschluss angenommen und am 24.03.2009 in der Mitgliederversammlung geändert. Die Änderungen treten mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.  Berching, 24.03.2009 1. 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